Pflegegrad 2: Leistungen und Voraussetzungen im Überblick

Personen mit Pflegegrad 2 sind durch Unfall, Krankheit oder fortgeschrittenes Alter erheblich in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt.

Deshalb sind Pflegebedürftige mit diesem Pflegegrad auf die Unterstützung von Angehörigen oder externen Pflegepersonen angewiesen, um ihren Alltag bewältigen zu können. Die Pflegekasse stellt für Pflegebedürftige und deren Angehörige bei Pflegegrad 2 verschiedene Geld- und Sachleistungen zur Verfügung, welche die Pflege in den eigenen vier Wänden erleichtern. Wir vom Sanitätshaus Seeger informieren Sie umfassend zu den Voraussetzungen und Leistungen bei Pflegegrad 2.

Was bedeutet Pflegegrad 2? Abgrenzung zur früheren Pflegestufe 2

Während Personen mit dem Pflegegrad 1 ihren Alltag noch weitgehend selbst organisieren können, sind Menschen mit Pflegegrad 2 in ihrer Selbstständigkeit bereits erheblich eingeschränkt. Aufgrund einer Krankheit, eines Unfalls oder schlicht hohen Alters sind diese Menschen auf externe Hilfe angewiesen, um ihren Alltag bewältigen zu können. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und deren Angehörige haben dabei die Möglichkeit, verschiedene Geld- und Sachleistungen in Anspruch zu nehmen.

Wichtig zu wissen: Der Pflegegrad 2 entspricht nicht der früheren Pflegestufe 2. Pflegebedürftige der ehemaligen Pflegestufe 2 wurden im Zuge der Pflegereform in den nächsthöheren, also den aktuellen Pflegegrad 3, eingestuft. Lag neben der Pflegestufe 2 eine zusätzliche Demenzerkrankung vor, wurden pflegebedürftige Versicherte in den aktuellen Pflegegrad 4 eingestuft.

Pflegegrad 2: Welche Voraussetzungen sind zu beachten?

Wie bei den anderen Pflegegraden muss für den Pflegegrad 2 ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt werden. Bei der anschließenden Pflegebegutachtung beurteilt ein*e Expert*in die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person anhand von sechs Kategorien mit Hilfe eines Punktesystems:

  • Mobilität,
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
  • Selbstversorgung,
  • Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen,
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
     

Zwischen 27 und 47,5 Punkten erfolgt eine Einstufung in den Pflegegrad 2. Mehr Informationen zum genauen Ablauf von Antragstellung bis zum ersten Pflegegeld finden Sie in unserem Ratgeber Was ist ein Pflegegrad?.

Leistungen bei häuslicher Pflege: Pflegesachleistungen und Pflegegeld bei Pflegegrad 2

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 sind im Alltag auf die Unterstützung von Angehörigen oder von Pflegepersonen angewiesen. Wenn Angehörige sich für die Pflege zu Hause entscheiden, hat das zu pflegende Familienmitglied Anspruch auf verschiedene Geld- und Sachleistungen, um die Pflegesituation zu erleichtern.

Leistungen, die Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 zustehen:

  • Pflegegeld: Personen mit Pflegegrad 2 steht ein Pflegegeld für Angehörige von 347,00 Euro im Monat zu. Dieses kann frei verwendet werden, um die häusliche Pflege sicherzustellen.
     
  • Pflegesachleistungen: Bei Pflegesachleistungen handelt es sich, anders als der Name vermuten lässt, nicht um materielle Gegenstände, die für die Pflege benötigt werden. Vielmehr versteht man darunter Leistungen, die ein ambulanter Pflegedienst für Pflegebedürftige erbringt, die von Angehörigen zu Hause versorgt werden. Die Pflegekasse übernimmt dabei monatlich 796,00 Euro für Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 2. Diese rechnet der ambulante Pflegedienst selbst mit der Pflegekasse ab, sodass für Sie kein Mehraufwand entsteht.
     
  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Bei Pflegegrad 2 beträgt der Entlastungsbetrag 131,00 Euro im Monat. Dafür können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 beispielsweise eine Haushaltshilfe anstellen, da der Pflegegrad 2 die Bewältigung der Hausarbeit erschwert. Eine andere Möglichkeit ist die Teilnahme an einer Betreuungsgruppe, welche Pflegebedürftige in Kontakt bringt, in ihren Fähigkeiten unterstützt und aktiviert.
     
  • Kombinationsleistung: Sie können Pflegegeld und Pflegesachleistungen flexibel kombinieren. Nehmen Sie nur einen Teil der Sachleistungen in Anspruch (z. B. 50 %), erhalten Sie den entsprechenden Anteil des Pflegegeldes (dann 50 %). So lässt sich die Pflege individuell zwischen Angehörigen und Pflegedienst aufteilen.
     
  • Wohnraumanpassung: Die Pflegekasse unterstützt Projekte zur Anpassung des Wohnraums mit insgesamt bis zu 4.180,00 Euro.
     
  • Zuschuss bei Unterbringung in Wohngruppen: Wenn sich die pflegebedürftige Person zu einem Umzug in eine Wohngruppe entscheidet, wird dies mit 224,00 Euro pro Monat bezuschusst.
     
  • Wohngruppengründung: Außerdem besteht die Möglichkeit, selbst eine Wohngruppe mit anderen Pflegebedürftigen zu gründen. Dafür erhält jeder Mitbewohner und jede Mitbewohnerin 2.613,00 Euro. Auch hier werden Umbaumaßnahmen mit insgesamt 16.720,00 Euro unterstützt.
     
  • Hausnotruf: Die Pflegekasse bezuschusst abgesetzte Hausnotrufe mit monatlich 25,50 Euro.
     
  • Zuschüsse für zum Verbrauch bestimmte Pflegemittel: Einwegprodukte, wie zum Beispiel Masken, Inkontinenzeinlagen oder Handschuhe werden mit 42,00 Euro pro Monat bezuschusst. Bestellen Sie hierfür einfach unsere kostenfreie Pflegebox!
     
  • Pflegehilfsmittel: Neben den Verbrauchsmitteln können auch dauerhafte Pflegehilfsmittel wie Rollatoren oder Pflegebetten von der Pflegekasse bezuschusst oder vollständig übernommen werden, wenn sie die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder mehr Selbstständigkeit ermöglichen.
     
  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): Auch digitale Anwendungen wie Apps zur Sturzprävention oder zum Gedächtnistraining können von der Pflegekasse finanziert werden.

Pflegegrad 2: Unterstützung bei der Pflege

Nicht immer kann die Pflege von zu Hause aus erfolgen. Krankenhausaufenthalte der Pflegebedürftigen sowie geplante Urlaube von Angehörigen machen Aufenthalte in stationären Pflegeeinrichtungen oft unumgänglich. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten und Modelle, die Personen mit Pflegegrad 2 und deren Angehörige finanziell entlasten.

Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 2

Nach einem Krankenhausaufenthalt benötigen Pflegebedürftige vermehrt Unterstützung und Betreuung. Berufstätige Angehörige können den Bedürfnissen ihrer pflegebedürftigen Angehörigen in dieser Zeit oft nicht gerecht werden, weshalb die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege eine empfehlenswerte Option ist. Auch, wenn das Zuhause gerade auf die Pflegesituation vorbereitet wird, kann die Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 eine gute Übergangslösung sein. Die Pflegeversicherung stellt jährlich 1.854,00 Euro für die Kurzzeitpflege bereit.

Verhinderungspflege bei Pflegegrad 2

Wenn Angehörige ihr pflegebedürftiges Familienmitglied für einen längeren Zeitraum, zum Beispiel aufgrund einer Urlaubsreise, nicht versorgen können, ist ein Rückgriff auf die Verhinderungspflege möglich. Die Pflege erfolgt, wie gewohnt, zu Hause und wird entweder von einem anderen Familienmitglied oder einer professionellen Pflegekraft übernommen. Die Pflegekasse zahlt bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 ein sogenanntes Urlaubsgeld von bis zu 1.685,00 Euro im Kalenderjahr. Dabei ist zu beachten, dass der Abwesenheitszeitraum bis zu 6 Wochen nicht überschritten werden darf.

Gemeinsamer Jahresbetrag ab Pflegegrad 2: Das Budget optimal nutzen

Wichtige Änderungen bei der Pflege zum 1. Juli 2025

Am 1. Juli 2025 ist das Pflegeunterstützungsgesetz und Pflegeentlastungsgesetz (PUEG) in Kraft getreten, das wichtige Vereinfachungen bei der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege mit sich bringt.

Bisher getrennte Leistungsbeträge werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengefasst. Das bedeutet, dass Ihnen künftig ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539,00 Euro zur Verfügung steht. Diesen Betrag können Sie flexibel nach Ihrem Bedarf für beide Leistungsarten nutzen.

Ein weiterer Vorteil ist, dass die bisherigen, oft komplizierten Übertragungsregelungen entfallen. Das macht die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege deutlich unkomplizierter.

Tagespflege und Nachtpflege bei Pflegegrad 2

Vor allem für berufstätige Angehörige ist es oftmals schwierig, Alltag und Pflege unter einen Hut zu bringen. Um Pflege und Beruf besser miteinander vereinbaren zu können, ist die Tages- oder Nachtpflege eine praktische Ergänzung zur häuslichen Pflege. Angehörige haben so die Möglichkeit, pflegebedürftige Familienmitglieder für einige Stunden in eine Pflegeeinrichtung zu bringen und dort anschließend wieder abzuholen. Diese Entlastung kann die Pflegetätigkeit erleichtern. Das Angebot wird von der Pflegekasse mit 721,00 Euro im Monat unterstützt.

Pflegezeit und Familienpflegezeit für Angehörige

Wenn Sie als Angehörige*r eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 betreuen, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf berufliche Freistellung:

  • Pflegezeit: Bei akuten Pflegesituationen können Sie sich bis zu 10 Tage von der Arbeit freistellen lassen. Für eine längerfristige Pflege ist eine Freistellung von bis zu 6 Monaten möglich.
  • Familienpflegezeit: Diese ermöglicht eine Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche für maximal 24 Monate, um die Pflege eines Angehörigen zu übernehmen.

Während dieser Zeit besteht Kündigungsschutz, und Sie können gegebenenfalls ein zinsloses Darlehen zur Überbrückung von Gehaltseinbußen beantragen.

Vollstationäre Pflege: Das ist zu beachten

Obwohl Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 meistens von Angehörigen in den eigenen vier Wänden unterstützt werden, ist auch die vollstationäre Pflege eine Option. Angehörige, die Berufstätigkeit und Pflege nicht vereinen können, haben die Möglichkeit, auf dieses Angebot zurückzugreifen.

Die Pflegekasse bezuschusst die Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung mit 805,00 Euro im Monat. Angehörige müssen sich aber darauf einstellen, dass dennoch ein erheblicher Eigenanteil notwendig ist, um das Angebot der Pflegeeinrichtung nutzen zu können.

Außerdem ist zu beachten, dass alle weiteren Pflegegrad-2-Leistungen wegfallen, wenn die Pflege im vollstationären Rahmen abläuft. Das gilt für Sachleistungen, aber auch für Geldleistungen, die Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 sonst zustehen würden.
 

 

Pflegegrad 2: Widerspruch einlegen

Nach dem Besuch des Gutachters oder der Gutachterin erhalten Sie in der Regel innerhalb von ein bis zwei Wochen einen Bescheid, welcher Sie über den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person informiert. Sind Sie mit der Einstufung in Pflegegrad 2 nicht einverstanden, haben Sie das Recht, innerhalb eines Monats schriftlichen Widerspruch einzulegen. Dabei ist es wichtig, dass Sie den zeitlichen Rahmen einhalten und gute Gründe für Ihre Einschätzung vorlegen können (z. B. der oder die Pflegebedürftige hatte einen besonders guten Tag, der nicht die Norm widerspiegelt). Sollten Sie die Frist verpassen, ist es möglich, einen neuen Antrag auf Pflegeleistungen zu stellen.

Pflegegrad 2: Fallbeispiel

Hans-Werner Schmidt hat vor einigen Monaten die Diagnose Demenz erhalten und benötigt mit seinen 80 Jahren zunehmend Hilfe bei alltäglichen Dingen, wie zum Beispiel der Körperpflege. Bisher hat seine unter Arthritis leidende Frau die Pflege übernommen, kann das aber nicht mehr gewährleisten.

Das Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes bescheinigt ihm einen Pflegegrad 2 mit 30 Punkten. Herr Schmidt kann nun einen Pflegedienst in Anspruch nehmen, der ihn mehrmals die Woche unterstützt und damit seine Frau entlastet. Der von der Pflegekasse bereitgestellte Betrag ermöglicht einen zusätzlichen Betreuungsdienst, der einmal wöchentlich Gedächtnisübungen mit Herrn Schmidt absolviert.

Die Familie hat außerdem das Badezimmer mit Unterstützung der Pflegekasse barrierefrei umbauen lassen und einen Hausnotruf installiert, um die Sicherheit zu erhöhen. Durch die regelmäßige Pflegeberatung, die bei Bezug von Pflegegeld verpflichtend ist, erhält die Familie wertvolle Tipps zur Optimierung der Pflegesituation.

Regelmäßige Pflegeberatung bei Pflegegeldbezug

Wenn Sie als pflegende*r Angehörige*r das Pflegegeld für die Versorgung einer Person mit Pflegegrad 2 beziehen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, regelmäßig eine Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Diese Beratung muss bei Pflegegrad 2 halbjährlich erfolgen.

Die Beratungsbesuche dienen dazu:

  • Die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern,
  • praktische Pflegetipps zu vermitteln,
  • Unterstützungsmöglichkeiten aufzuzeigen und
  • Überforderungssituationen frühzeitig zu erkennen.
     

Die Kosten für diese Beratungsbesuche übernimmt die Pflegekasse. Sollten Sie die Beratung nicht in Anspruch nehmen, kann das Pflegegeld gekürzt oder sogar gestrichen werden.

Fazit: Umfassende Unterstützung bei Pflegegrad 2

Der Pflegegrad 2 bietet eine Vielzahl an Leistungen, die sowohl pflegebedürftigen Personen als auch pflegenden Angehörigen zugutekommen. Von finanzieller Unterstützung durch Pflegegeld über Sachleistungen bis hin zu Entlastungsangeboten wie Tages- und Kurzzeitpflege: die Möglichkeiten sind vielfältig und können individuell kombiniert werden.

Wichtig ist, alle Ansprüche zu kennen und optimal zu nutzen. Das Sanitätshaus Seeger steht Ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite. Wir beraten Sie gerne zu Pflegehilfsmitteln und unterstützen Sie bei der Beantragung. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung oder besuchen Sie unseren Online-Shop für ein umfassendes Angebot an Pflegehilfsmitteln und Mobilitätshilfen.

Eine frühzeitige und umfassende Planung der Pflege kann den Alltag für alle Beteiligten erheblich erleichtern. Nutzen Sie die Leistungen bei Pflegegrad 2 optimal, um die bestmögliche Versorgung zu gewährleisten.

Die nächsten Veranstaltungen

Ratgeber

Meistgelesen